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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen, Montageleistung und Reparaturen der Firma Autoglas Hospital Düsseldorf (S.M.A.GmbH)

§ 1 Geltungsbereich

Verkäufe, Lieferungen und Montageleistungen sowie Reparaturarbeiten, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Montageleistungen und Reparaturen die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder der Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Firma Autoglas Hospital S.M.A. GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt) diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Leistungsbedingungen.

§ 3 Leistungsfristen und Termine, Gefahrübergang

  • 3.1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwaige vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt sowie erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängert sich die Frist entsprechend.
  • 3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von dem Auftragnehmer liegende und von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden den Auftragnehmer für die Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  • 3.3 Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die er nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit der Auftragnehmer von seinen Lieferanten nicht beliefert wird. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und vom Kunden
    gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
  • 3.4 Verzögert sich die Leistung von dem Auftragnehmer, ist der Kunde nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
  • 3.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand und/oder den Gegenstand, an dem die Montageleistungen erbracht wurden oder werden sollen, auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern.
  • 3.6 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus vom dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
  • 3.7 Kündigt der Kunde vor Vollendung des Werks, den Vertrag, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf den bis dahin entstandenen Aufwand +10% der Auftragssumme.

§ 4 Abnahme- und Rügepflicht bei Reparatur

Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald der Auftragnehmer ihm die Beendigung der Reparatur mitgeteilt hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Reparatur binnen einer von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

  • 4.1 Nimmt der Kunde das Fahrzeug ohne Vorbehalt ab, sind Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel oder Schäden am Fahrzeug ausgeschlossen. Verdeckte Mängel/Schäden sind binnen zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeugs schriftlich zu rügen, anderenfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  • 4.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand und/ oder den Gegenstand, an dem die Montageleistung erbracht wurde oder werden soll, auf Kosten des Kunden angemessen einzulagern.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Pfandrecht

  • 5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von dem Auftragnehmer sowie der gültigen AUDATEX Vorgabenliste inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 5.2 Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, dies gilt auch für die Selbstbeteiligung bei bestehender Kaskoversicherung. Danach gerät der Kunde automatisch in Verzug. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
  • 5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Auftragnehmer kosten- und spesenfrei erfüllungshalber akzeptiert.
  • 5.4 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • 5.5 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • 5.6 Der Auftragnehmer steht wegen der Forderung aus diesem Vertrag für ihre Leistungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund dieses Vertrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, soweit sie mit dem Gegenstand, an dem die Leistung erbracht wird, in Zusammenhang stehen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt bei Lieferung an Kunden

Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur auf solche Kunden Anwendung, die Unternehmer sind. Für Kunden, die nicht Unternehmer sind, gilt: die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden Eigentum des Auftragnehmers. Für Unternehmer gelten die folgenden Punkte:

  • 6.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von dem Auftragnehmer.
  • 6.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der des Auftragnehmers zustehenden Saldoforderung.
  • 6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von dem Auftragnehmer gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die
    Forderung aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherungsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Auftragnehmer im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
  • 6.4 Der Kunde wird dem Auftragnehmer jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an den Auftragnehmer abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von dem Auftragnehmer hinweisen.
    Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
  • 6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamte zu sichernde Forderung von dem Auftragnehmer um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  • 6.6 Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug und tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Kunde den Auftragnehmer oder den Beauftragten von dem Auftragnehmer sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

§ 7 Beschaffenheit, Gewährleistung, Untersuchungspflicht bei Leistungen

  • 7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; diese bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Leistungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Einbruch in das Fahrzeug des Kunden, ausgenommen sind hier grob fahrlässig oder vorsätzliches Verhalten. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer nicht für Gegenstände im Fahrzeug.
  • 7.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von dem Auftragnehmer überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  • 7.3 Beim Ein- und Ausbau gebrauchter oder vom Kunden gestellter Scheiben haftet der Auftragnehmer für Beschädigungen aufgrund der besonderen materialbedingten Risiken nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der gesetzlichen Haftung (beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie und/oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
  • 7.4 Bei jeder Mängelrüge steht der Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
  • 7.5 Mängel wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) sowie ggf. deren Installation beseitigen.
  • 7.6 Der Kunde wird der Auftragnehmer die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an den Auftragnehmer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Auftragnehmer den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  • 7.7 Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Kunden oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten sind.
  • 7.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden (Mangel- und Gewährleistungsansprüche) verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die Verjährungsregelung des § 479 BGB bleibt im Falle des Rückgriffs unberührt.

§ 8 Gewährleistung bei Reparatur

  • 8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturen. Im Fall der Reparatur von Fahrzeugverglasung besteht die Möglichkeit, dass die Reparatur sichtbar bleibt und/oder während der Reparatur das beschädigte Glas spontan weiter reißt. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht. Beauftragt der Kunde infolgedessen den Auftragnehmer mit dem Austausch der Scheibe, so erfolgt dieser auf Kosten des Kunden. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall etwaige vorab gezahlte Kosten der Reparatur an denjenigen, der die Reparatur bezahlt hat.
  • 8.2. Die Abnahme der Reparatur ohne Vorbehalt schließt alle Gewährleistungsansprüche für bei der Abnahme erkennbare Mängel aus. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  • 8.3. Verdeckte Mängel sind binnen zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeugs schriftlich zu rügen, anderenfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz

  • 9.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 und 9.3 wird die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers durch Schadenersatz wie folgt beschränkt:
    a) Der Auftragnehmer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
    b) Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (bspw. Schäden am Fahrzeug, die auf dem Gelände des Auftragnehmers ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden durch den Auftragnehmer entstanden sind, wie z.B. Einbruchdiebstahl, Vandalismus). Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (bspw. Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie und/oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
  • 9.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch den Glasschaden verursacht worden sind (bspw. Defekt an Fensterhebern, Lackschäden, Navigationsgerät, Steuergerät für Bordnetz, u.a.) Die Haftung für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen, wird ausgeschlossen.
  • 9.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Wageninhalt, soweit nicht hierüber ein besonderer Verwahrungsvertrag abgeschlossen und die Gegenstände der Auftragnehmer zuvor übergeben wurden. Haftungsansprüche des Kunden aus Verwahrung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§10 Garantiebedingungen

  • 10.1. Der Auftragnehmer gewährt seinen Kunden die nachfolgende Garantie zusätzlich zu den dem Kunden zustehenden (und oben in den vorgenannten Leistungsbedingungen wiedergegebenen) gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln. Der Kunde hat die Wahl, ob er ihm zustehende gesetzliche Ansprüche und Rechte aus dieser Garantie geltend macht.
  • 10.2 Der Auftragnehmer garantiert dem Kunden, vorbehaltlich der Bestimmungen in den nachfolgenden Ziffern 10.3 bis 10.5, a. die Dichtigkeit der Montage der von Autoglas erneuerten Fahrzeugverglasung für die Dauer von 12 Monaten. b. die Haltbarkeit der Reparatur der Fahrzeugverglasung für die Dauer von 12 Monaten.
  • 10.3. Die Garantiefrist beginnt, jeweils mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden, zu laufen und verlängert sich nicht durch die Vornahme von Nachbesserungen im Rahmen dieser Garantie und/oder im Rahmen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche.
  • 10.4. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde die Nachbesserung von Dichtigkeitsmängeln und/ oder Haltbarkeitsmängeln nur durch den Auftragnehmer verlangen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Nachbesserung von Dichtigkeitsmängeln und/oder Haltbarkeitsmängeln jedoch nur bis zur zweifachen Höhe des dem Kunden ursprünglich für die Montage bzw. Reparatur der Fahrzeugverglasung in Rechnung gestellten Betrages. Die darüber hinausgehenden Kosten der Nachbesserung trägt der Kunde selbst. Die Rechte aus dieser Garantie sind spätestens binnen einer Woche ab dem Auftreten des Garantiefalls unter Vorlage der jeweiligen Rechnung, bei dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
  • 10.5 Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch äußerliche Einflüsse wie beispielsweise Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer und Hagel entstehen und nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten sind.
  • 10.6 Für Glasdächer gilt eine einjährige Dichtungsgarantie. Für Tönungsfolien gilt eine einjährige Garantie.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

  • 11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Leistungsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
  • 11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Leistungsbedingung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  • 11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Wissenswertes

Wie funktioniert ein Scheibenwischersensor?

Es nieselt, es ist neblig, es gießt in Strömen: Wischer an, Wischer aus, Intervallschaltung an… und so weiter. Trotz einstellbaren Intervalls passen die Wischbewegungen selten mit der Intensität des Regens zusammen. Abhilfe schafft ein innen an der Windschutzscheibe angebrachter Regensensor, der die Wischerbetätigung entsprechend der Wassermenge auf der Scheibe steuert. Eine LED (Leutdiode) sendet infrarotes Licht aus.
Bei trockener Scheibe wird dieses Licht fast vollständig reflektiert, so dass die Fotodiode viel Licht empfängt. Je mehr Wasser auf der Scheibe ist, desto geringer ist die Lichtreflektion: Die Wischer arbeiten schneller.
Das Sensor-Signal könnte auch z.B. dazu genutzt werden ein Schiebedach oder Cabrio-Verdeck bei Regen automatisch zu schließen.